Früher war der anonyme Besitz einer Kapitalgesellschaft einfach möglich: Die Gesellschaft konnte einfach sog. “Bearer Shares” (Inhaberaktien) ausgeben, deren Besitzer dann nicht mehr nachzuverfolgen war. Ein Traum für den unbescholtenen Bürger, dem Diskretion und Privatsphäre wichtig sind. Ein Alptraum für einen Staat, der den gläsernen Bürger anstrebt.

Aber was sind Bearer Shares überhaupt? Nun, bei der Unterscheidung von Aktientypen werden grundsätzlich zwei Arten genannt: die Inhaberaktien (= Bearer Shares) und die Namensaktien. Nur wenige wissen, dass im Obrigkeitsstaat Deutschland Inhaberaktien noch bis grundsätzlich 2021 erlaubt waren (heute nur noch in Ausnahmefällen). In anderen Ländern sind sie schon viel länger verboten (Schweiz: 2019, UK: 2015, USA: 2013). Freilich ist die Aktiengesellschaft in Deutschland als Rechtsform eher der Einzelfall. In der Schweiz, UK (Ltd) und den USA (Inc) ist die AG eine sehr weit verbreitete Rechtsform, weswegen dort das Thema Inhaberaktien in den Augen der Behörden mit mehr Dringlichkeit behandelt wurde.

Doch was sind Inhaberaktien genau und welche Vor- sowie Nachteile bringen sie mit sich?

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Was ist eine Inhaberaktie in Abgrenzung zur Namensaktie?

Die Inhaberaktie ist ein Wertpapier, das nicht auf eine bestimmte Person ausgeschrieben ist. Eigentümer der Inhaberaktie ist also, wer das physische Aktienzertifikat (also das Stück Papier) gerade besitzt.

Eine Inhaberaktie ist damit fast mit Bargeld zu vergleichen. Und sie kann auch wie Bargeld komplett anonym an einen anderen Besitzer übertragen werden: Denn in dem ich dir das Aktienzertifikat übergebe, bist du plötzlich der neue Besitzer der Aktie. Ohne Meldung an ein Register, ohne Eintrag in der Aktionärsrolle, ohne Steuererklärung. Je nachdem wie mein Unternehmen strukturiert ist, kann ich dir also schwupp die wupp mein ganzes Unternehmen übertragen, in dem ich dir meine Anteilsscheine überreiche. Es ist klar, dass diese Intransparenz in den Augen der staatliche Obrigkeit, die ja den gläsernen Bürger will, ein rotes Tuch ist.

Im Gegenzug hierzu lautet eine Namensaktie auf den Namen ihres Eigentümers, der im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist.

Die Vor- und Nachteile der Inhaberaktien (Bearer Shares)

Als Vorteile der Inhaberaktien oder Bearer Shares, wie sie im Englischen genannt werden, gilt, dass sie dem Inhaber Anonymität ermöglichen. Er ist nirgendwo registriert, was insbesondere auch in Zeiten des Datenschutzes vorteilhaft klingt.

Hinzu kommt, dass der Handel mit den Inhaberaktien schnell und einfach erfolgen kann. Zudem gilt ihre Verwaltung als sehr einfach, da weder Aktiengesellschaft noch Banken die Aktionäre in einem Register erfassen müssen.

Diese Vorteile bringen allerdings auch Schattenseiten mit sich. So bergen Inhaberaktien für Gesellschaften das Risiko einer möglichen Übernahme der Gesellschaft, beispielsweise durch die Konkurrenz.

Hinzu kommt, dass die Inhaberaktie den heutigen Forderungen nach Transparenz nicht gerecht wird und sie somit eine Vorlage für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung liefern könnten. Daher schaffen immer mehr Länder Inhaberaktien ab.

Die Abschaffung der Inhaberaktie

Im Hinblick auf die Abschaffung von Inhaberaktien haben sich einige Länder dafür entschieden, diese Art der Aktie zu immobilisieren und damit Rechte und Pflichten vom Inhaber stark einzuschränken. Andere Länder haben sie gleich vollständig abgeschafft.

So werden beispielsweise in den USA nur noch Namensaktien ausgestellt. In vielen US-Bundesstaaten wurden Inhaberaktien nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 verboten und auch in Wyoming und Nevada sind sie seit dem Jahr 2007 nicht mehr zugelassen.

Die Immobilisierung der Inhaberaktie im Unterschied zur Abschaffung

Während Inhaberaktien in einigen Ländern verboten wurden, haben sich andere Länder also für eine sogenannte Immobilisierung der Wertpapiere entschieden.

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Diese zielt auf eines der Hauptmerkmale der “Bearer Share” ab – ihre Mobilität. Der Aktionär kann als Inhaber dieser Aktien seine Wertpapiere im Prinzip überall auf der Welt haben – sei es in einem Bankschließfach oder in seinem privaten Keller. Eine der als wirksam erachteten Maßnahmen gegen die Inhaberaktie ist daher ihre Immobilisierung.

Die Wertpapiere werden damit an die Pflicht gebunden, sie in einem Register einzutragen oder aber an einem bestimmten Ort aufzubewahren. Hierfür hat sich beispielsweise Luxemburg entschieden. In dem Land muss der Aktionär seine Aktien bzw. seine Inhaberaktien bei einer offiziellen Verwahrstelle hinterlegen. Dies kann ein Anwalt oder Notar, eine Wirtschaftsprüfer, aber auch eine Bank sein.

In Panama und auf den Marshall-Inseln sind die Inhaberpapiere ebenfalls immobilisiert worden. Großbritannien dagegen hat sich dafür entschieden, sie gänzlich abzuschaffen.

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Hier hatten Inhaber das Recht, Ihre Aktie zurückzugeben und in eine Namensaktie zu tauschen (Conversion). Aktionäre, die hierauf verzichtet und den entsprechenden Stichtag verpasst haben, konnten sie später nicht mehr umtauschen und haben ihre entsprechenden Rechte verloren.

Die Bedeutung des Unterschiedes zwischen Namens- und Inhaberaktie für Ihre Company

Für US Companies und auch Ihre US-Gesellschaft bedeutet dies also im Fazit dass Bearer Shares hierfür nicht in Frage kommen. Ihre Ausgabe ist in den USA von vornherein nicht mehr möglich und es ist zu erwarten, dass sich immer mehr für diesen Wandel hin zur Namensaktie entscheiden werden.

Weitere Informationen zu den Aktien Ihres US-Unternehmens finden Sie auch in unserem Artikel zu Aktien und Aktienkapital Ihrer Aktiengesellschaft in den USA. Zudem können Sie sich bei uns näher zum Thema Vorzugsaktien und Alphabet Shares informieren.

 

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